Warum in der Bekanntmachung 19 998,91 Euro stehen
Rheinland-Pfalz gibt seine Einkommensgrenzen in einer Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen bekannt, und die Beträge darin sind auf den Cent genau, aber krumm: 19 998,91 Euro für einen Einpersonenhaushalt, 28 665,10 Euro für zwei Personen, 6 666,31 Euro für jede weitere Person und 1 333,25 Euro je Kind.

In der Praxis rechnest du trotzdem mit runden Zahlen. § 13 Abs. 3 Satz 2 des Landeswohnraumförderungsgesetzes ordnet an, dass der errechnete Betrag auf volle 100 Euro aufzurunden ist. Aus 19 998,91 werden also 20 000 Euro, aus 28 665,10 werden 28 700 Euro.
Diese Zweistufigkeit erklärt, warum verschiedene Quellen scheinbar verschiedene Zahlen nennen. Die einen zitieren die Bekanntmachung, die anderen den gerundeten Wert, beide haben recht, sie stehen nur an unterschiedlichen Punkten derselben Rechnung.
Die geltenden Werte stammen aus der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2025 und gelten seit dem 1. Januar 2026.
Die Beträge, mit denen du rechnest
Nach der Aufrundung gelten 20 000 Euro für einen Einpersonenhaushalt und 28 700 Euro für zwei Personen. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person kommen rund 6 700 Euro hinzu, für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG rund 1 400 Euro.
Der Kinderzuschlag ist damit einer der höheren im Bundesgebiet, nur Brandenburg liegt mit 2 000 Euro darüber. Familien mit mehreren Kindern kommen in Rheinland-Pfalz deutlich weiter, als die Grundgrenze zunächst vermuten lässt.
Beide Zuschläge gelten nebeneinander: Ein Kind zählt als Haushaltsmitglied und löst den Kinderzuschlag aus. Die Beträge werden addiert, nicht gegeneinander verrechnet.
Wofür die Grenzen gelten
Die Bekanntmachung nennt drei Anwendungsfälle, und der zweite ist deiner: Die Grenzen sind maßgeblich für die Erteilung von Förderzusagen nach § 7 LWoFG, für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 17 LWoFG und für alle sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Grenzen des § 13 Abs. 2 LWoFG eine Rolle spielen.
Praktisch heißt das: Dieselbe Zahl, die darüber entscheidet, ob ein Bauvorhaben gefördert wird, entscheidet auch über deinen Schein. Das System ist in sich geschlossen, und es erklärt, warum die Werte zentral bekannt gemacht werden und nicht von Kommune zu Kommune abweichen.
Was gerechnet wird
Maßgeblich ist das anrechenbare Jahreseinkommen nach den Regeln des Landeswohnraumförderungsgesetzes, nicht das Brutto aus dem Arbeitsvertrag und nicht das Netto vom Konto.
Gerechnet wird die Summe der positiven Einkünfte aller Haushaltsmitglieder über zwölf Monate. Davon gehen Werbungskosten ab, Pauschalen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Freibeträge für Alleinerziehende, schwerbehinderte Menschen, junge Ehepaare und Unterhaltsverpflichtete.
Der Abstand zum Brutto ist deshalb erheblich. Ein Bruttoeinkommen von 25 000 Euro schließt einen Einpersonenhaushalt keineswegs automatisch aus.
Zuständigkeit und Antrag
Ausgestellt wird der Schein von den Kreisverwaltungen, den kreisfreien Städten und den Verbandsgemeinden. Die Verbandsgemeinde ist eine Besonderheit, die außer Rheinland-Pfalz nur Sachsen-Anhalt kennt: ein Verwaltungsverbund mehrerer Ortsgemeinden mit eigener Verwaltung.
Kläre deshalb zuerst, ob deine Gemeinde verbandsfrei ist oder einer Verbandsgemeinde angehört. Im zweiten Fall ist die Verbandsgemeindeverwaltung deine Anlaufstelle, nicht das Büro der Ortsgemeinde.
Zum Antrag gehören Ausweisdokumente aller Haushaltsmitglieder, Einkommensnachweise über zwölf Monate, bei Selbstständigen der letzte Steuerbescheid und Nachweise für jeden Freibetrag. Der Schein gilt in der Regel ein Jahr und nur in Rheinland-Pfalz.
Beantrage ihn vor der Suche, nicht danach. Ohne gültigen Schein ist die Zusage für eine gebundene Wohnung nicht möglich, und die Bearbeitung dauert regelmäßig mehrere Wochen.
Wenn du in Luxemburg oder Frankreich arbeitest
Rheinland-Pfalz hat mehr Grenzpendler als die meisten Bundesländer, und für sie stellt sich beim Wohnberechtigungsschein eine besondere Frage: Was passiert mit einem Einkommen, das im Ausland erzielt wird?
Die Antwort ist einfacher als erwartet. Maßgeblich ist das Einkommen des Haushalts, unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wird. Ein Gehalt aus Luxemburg oder Frankreich zählt genauso mit wie ein deutsches, entscheidend ist der Wohnsitz, nicht der Arbeitsort.
Für den Antrag brauchst du entsprechend die ausländischen Nachweise: Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag und gegebenenfalls den Steuerbescheid des Beschäftigungsstaats. Rechne mit etwas mehr Bearbeitungszeit, weil die Stelle die Unterlagen einordnen muss.
Und kalkuliere ehrlich. Ein luxemburgisches Gehalt liegt in aller Regel deutlich über der Grenze, der Schein ist dann kein realistischer Weg, wohl aber der reguläre Markt im Umland, der von genau dieser Kaufkraft lebt.
Wohnungsgröße
Der Schein nennt eine Obergrenze für Fläche oder Zimmerzahl, gestaffelt nach der Personenzahl. Kleiner wohnen ist immer erlaubt, größer nur mit anerkanntem Grund.
Als Gründe kommen in Betracht: ein Rollstuhl, ein Pflegebedarf, ein häusliches Arbeitszimmer, eine bevorstehende Geburt oder ein Kind, das nach einer Trennung regelmäßig bei dir lebt. Nenne sie im Antrag und lege die Nachweise gleich bei.
Rhein-Main, Rhein-Neckar und die Grenzregionen
Rheinland-Pfalz hat keinen einheitlichen Wohnungsmarkt, sondern vier Zonen mit sehr unterschiedlichem Druck.
Mainz und die Städte am Rhein gehören zum Rhein-Main-Gebiet und teilen dessen Anspannung: Wer in Frankfurt arbeitet, sucht auch hier. Ludwigshafen und Umgebung gehören zur Metropolregion Rhein-Neckar mit ähnlicher Lage.
Trier ist ein Sonderfall. Die Nähe zu Luxemburg treibt die Mieten spürbar, weil viele Beschäftigte jenseits der Grenze verdienen und diesseits wohnen. Der gebundene Bestand konkurriert dort mit einer Kaufkraft, die im örtlichen Lohnniveau gar nicht vorkommt. Ähnliches gilt in kleinerem Maßstab für die Südwestpfalz an der französischen Grenze.
In der Eifel, im Hunsrück, im Westerwald und in Teilen der Pfalz ist die Lage dagegen entspannt: freier Wohnraum, kurze Wartezeiten, Mieten unter dem Bundesschnitt.
Der direkte Weg führt über die kommunalen Wohnungsgesellschaften und die Genossenschaften. Bewirb dich mit vollständiger Mappe wie auf jede andere Wohnung; was hineingehört, steht bei der ersten eigenen Wohnung. Nach dem Einzug läuft die Meldepflicht: zwei Wochen, mit Ausweis und Wohnungsgeberbestätigung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
Nach Aufrundung 20 000 Euro für eine Person und 28 700 Euro für zwei, seit dem 1. Januar 2026.
Warum nennen manche Quellen 19 998,91 Euro?
Weil das der Betrag aus der Bekanntmachung ist. § 13 Abs. 3 Satz 2 LWoFG ordnet die Aufrundung auf volle 100 Euro an.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Rund 1 400 Euro je Kind, einer der höchsten Werte bundesweit.
Werden Personen- und Kinderzuschlag addiert?
Ja. Ein Kind zählt als Haushaltsmitglied und löst zusätzlich den Kinderzuschlag aus.
Welche Norm regelt den Schein?
§ 17 LWoFG. Die Einkommensgrenzen stehen in § 13 Abs. 2 und 3 LWoFG.
Wer stellt ihn aus?
Die Kreisverwaltungen, die kreisfreien Städte und die Verbandsgemeinden.
Was ist eine Verbandsgemeinde?
Ein Verwaltungsverbund mehrerer Ortsgemeinden. Gehört deine Gemeinde einer an, ist die Verbandsgemeindeverwaltung zuständig.
Warum ist Trier so teuer?
Wegen der Nähe zu Luxemburg. Viele Beschäftigte verdienen jenseits der Grenze und wohnen diesseits.