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Elternbürgschaft für die erste Wohnung

Bei Studierenden der Regelfall, und für die Eltern eine echte Verpflichtung. Was in die Erklärung gehört, warum der Höchstbetrag der wichtigste Satz ist und wann sie endet.

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Warum sie bei Studierenden der Regelfall ist

Wer studiert oder in der Ausbildung steckt, scheitert an derselben Rechnung: Vermieter erwarten, dass die Warmmiete etwa ein Drittel des Nettoeinkommens nicht übersteigt. BAföG, ein Nebenjob und Unterhalt reichen dafür in Universitätsstädten selten aus.

Neueres Wohngebäude mit Balkonen an einer Straßenecke
Bei der ersten eigenen Wohnung verlangt die Vermieterseite oft die Unterschrift der Eltern. Foto: Norbert Dobberow, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Die Elternbürgschaft schließt genau diese Lücke. Sie ist keine Notlösung, sondern der übliche Weg: Vermieter in Studienstädten rechnen fest damit und fragen oft von sich aus danach.

Rechtlich ist sie eine normale Mietbürgschaft: ein Vertrag zwischen dem bürgenden Elternteil und dem Vermieter. Das Kind als Mieter ist daran nicht beteiligt, auch wenn es um seine Wohnung geht.

Was in die Erklärung gehört

  • Name und Anschrift des bürgenden Elternteils
  • Name des Mieters und Anschrift der Wohnung
  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Der Höchstbetrag der Bürgschaft
  • Die Art: selbstschuldnerisch oder Ausfallbürgschaft
  • Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift

Die Bürgschaft bedarf der Schriftform. Eine mündliche Zusage oder eine E-Mail genügt nicht, es braucht ein unterschriebenes Papier, und diese Formvorschrift schützt gerade den Bürgen.

Der Höchstbetrag ist der wichtigste Satz

Ohne betragsmäßige Begrenzung haftet der Bürge theoretisch für alles, was aus dem Mietverhältnis je entstehen kann, rückständige Miete, Nebenkosten, Schäden, Räumungskosten. Mit Höchstbetrag endet die Haftung bei der genannten Summe.

Üblich und angemessen sind drei Nettokaltmieten, entsprechend der Grenze für die Mietsicherheit in § 551 BGB. Wer eine Erklärung ohne Betragsgrenze vorgelegt bekommt, sollte um eine Ergänzung bitten, bevor er unterschreibt.

Verlangt der Vermieter zusätzlich die volle Kaution, greift dieselbe Grenze: Beides zusammen darf drei Nettokaltmieten nicht übersteigen, solange er die Bürgschaft fordert. Bieten die Eltern sie von sich aus an, um die Wohnung überhaupt zu bekommen, gilt die Grenze nicht.

Selbstschuldnerisch – was das für Eltern bedeutet

Fast alle Vermieter verlangen die selbstschuldnerische Variante. Sie bedeutet: Bleibt die Miete aus, kann der Vermieter sofort die Eltern anschreiben, ohne vorher beim Kind zu vollstrecken.

Bei der Ausfallbürgschaft wäre das anders, dort müsste der Vermieter erst erfolglos gegen den Mieter vorgehen. In der Praxis wird sie selten akzeptiert, aber es lohnt, danach zu fragen.

Der Unterschied steckt in einem einzigen Wort im Text. Wer unterschreibt, sollte wissen, welches dort steht.

Wann sie endet

Nicht mit dem Studienabschluss und nicht mit dem Auszug. Solange Forderungen aus dem Mietverhältnis offen sein können (etwa aus einer noch nicht erstellten Betriebskostenabrechnung), bleibt die Bürgschaft bestehen.

Praktisch endet sie, wenn das Mietverhältnis beendet, die Wohnung übergeben und die letzte Abrechnung erledigt ist. Bis dahin kann rund ein Jahr nach dem Auszug vergehen.

Danach sollten die Eltern die Bürgschaftsurkunde im Original zurückverlangen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Bürgschaft erledigt ist. Solange das Papier beim Vermieter liegt, existiert eine Urkunde, aus der theoretisch noch vorgegangen werden kann.

Eine unbefristete Bürgschaft lässt sich unter Umständen kündigen, sie wirkt dann aber nur für die Zukunft, während bereits entstandene Forderungen bestehen bleiben.

Was es sonst noch gibt

Die Bürgschaft ist nicht der einzige Weg, eine Wohnung ohne ausreichendes eigenes Einkommen zu bekommen. Drei Alternativen kommen in Frage, und manchmal ist eine davon die bessere.

Die Eltern als Mitmieter. Statt zu bürgen, unterschreiben sie den Mietvertrag mit. Für den Vermieter ist das die stärkste Sicherheit, für die Eltern aber auch die weitreichendere Bindung, sie sind dann selbst Vertragspartei mit allen Pflichten.

Die Kautionsversicherung. Ein Versicherer übernimmt die Bürgschaft gegen einen Jahresbeitrag. Sie hilft allerdings nur beim Kautionsproblem, nicht beim Einkommensnachweis, für die Bonitätsprüfung ersetzt sie die Elternbürgschaft nicht.

Das Studierendenwerk. Wohnheimplätze verlangen weder Bürgschaft noch hohe Kaution und sind deutlich günstiger. Die Wartelisten sind lang, weshalb sich eine Bewerbung lohnt, sobald der Studienplatz feststeht, parallel zur Suche auf dem freien Markt.

Was der Vermieter von den Eltern sehen will

Zur Bürgschaftserklärung selbst kommen meist Nachweise über die Zahlungsfähigkeit des Bürgen: die letzten Gehaltsabrechnungen oder der Rentenbescheid, gelegentlich eine SCHUFA-Bonitätsauskunft.

Das ist zulässig, der Vermieter muss beurteilen können, ob die Sicherheit werthaltig ist. Persönlichere Angaben braucht er dagegen nicht: Vermögensaufstellungen, Kontostände oder Angaben zur Familiensituation gehören nicht dazu.

Halte die Unterlagen zusammen mit der Bewerbungsmappe des Kindes bereit. Wer sie nachreichen muss, verliert Tage, und in Studienstädten zum Semesterbeginn entscheiden genau diese Tage.

Was Eltern vorher bedenken sollten

Die Bürgschaft ist kein symbolischer Vertrauensbeweis, sondern eine echte Verpflichtung mit dem eigenen Vermögen. Bei der selbstschuldnerischen Variante ohne Zwischenschritt.

Sie kann außerdem die eigene Bonität beeinflussen: Bei einer späteren Baufinanzierung wird eine laufende Bürgschaft als Verpflichtung berücksichtigt, auch wenn nie eine Zahlung fällig wurde.

Bürgen beide Elternteile gemeinsam, haften sie in der Regel als Gesamtschuldner, der Vermieter kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Bei getrennt lebenden Eltern lohnt es sich deshalb, vorher zu klären, wer unterschreibt und wie intern geteilt wird.

Ein Gespräch lohnt sich vorher: Wer bürgt, sollte wissen, wie hoch die Miete ist, wie lange der Mietvertrag laufen soll und was passiert, wenn das Studium abgebrochen oder der Ort gewechselt wird. Das sind keine Misstrauensfragen, sondern genau die Punkte, über die im Ernstfall gestritten wird.

Häufige Fragen

Müssen beide Elternteile unterschreiben?

Nein, einer genügt. Unterschreiben beide, haften sie meist als Gesamtschuldner, und der Vermieter kann sich einen aussuchen.

Wie hoch sollte der Höchstbetrag sein?

Üblich sind drei Nettokaltmieten, entsprechend der Grenze für die Mietsicherheit. Ohne Betragsgrenze sollte niemand unterschreiben.

Endet die Bürgschaft mit dem Studienabschluss?

Nein. Sie endet erst, wenn das Mietverhältnis beendet und die letzte Betriebskostenabrechnung erledigt ist.

Kann die Bürgschaft gekündigt werden?

Eine unbefristete unter Umständen ja, aber nur mit Wirkung für die Zukunft. Bereits entstandene Forderungen bleiben.

Beeinflusst die Bürgschaft meine Kreditwürdigkeit?

Ja, sie wird bei einer späteren Finanzierung als Verpflichtung berücksichtigt, auch ohne je fällige Zahlung.

Reicht eine E-Mail?

Nein. Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift.

Auf einen Blick
Formschriftlich, eigenhändig unterschrieben
Höchstbetragüblich 3 Nettokaltmieten
Artmeist selbstschuldnerisch
Endetnach der letzten Betriebskostenabrechnung
Wirkungzählt bei späterer Finanzierung als Verpflichtung